DHL Paketkopter Flugansicht

Thema Drohnen und Quadrocopter: Rechtstipps für Hobbypiloten

Derzeit sind Drohnen, in ihrer zivilen und frei verkäuflichen Version meist Quadrocopter genannt, ein Verkaufsschlager – gerade im Weihnachtsgeschäft. Für den Preis eines besseren Handys gibt es schon sehr stabile und vielseitige Quadrocopter, die sogar eine größere Kamera als Nutzlast mit sich tragen können. Rechtsexperte Udo Vetter gibt eine Übersicht zu den Rechten und Pflichten von Piloten, die Drohnen und Quadrocopter aufsteigen lassen wollen.

Man mag es kaum glauben, aber handelsübliche Quadrocopter darf bei uns jedermann ohne Genehmigung starten lassen. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Nur bei gewerblicher Nutzung (wie durch Hochzeitsfotografen) muss bei der zuständigen Luftaufsicht vorher eine „Aufstiegserlaubnis“ beantragt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass man Drohnen tatsächlich überall fliegen lassen darf. Vor allem Großstädte, zum Beispiel Berlin, untersagen Drohnenflüge ausdrücklich im Stadtgebiet. Komplett verboten sind Drohnen auch im Umkreis von 1,5 Kilometern rund um Flughäfen und in Naturschutzgebieten. Weiter ist es verboten, größere Menschenansammlungen zu überfliegen. Die Einkaufsstraße oder die Vergnügungsmeile in der Innenstadt sind damit für Quadrocopter ebenso tabu wie ein Sportstadion.

Drohnen haben keinen Freiflugschein

Aber auch in locker bebauten Wohngebieten gibt es keinen Freiflugschein. Vielmehr gilt eine allgemeine Regel, die man auch aus der Straßenverkehrsordnung kennt: Sobald Menschen gefährdet oder belästigt werden, ist Feierabend. Es ist für die Ordnungsämter oder gar die Polizei also durchaus möglich, bei Beschwerden nervige oder leichtsinnige Drohnenpiloten in die Schranken zu weisen.

Zum Spionieren dürfen Drohnen auf keinen Fall eingesetzt werden. Wer mit dem Gerät beispielsweise bei Nachbarn ein Grillfest oder gar das Sonnenbad filmt, verletzt deren Rechte. Ein No-go ist es auch, mit der Drohne von außen in private Räume zu filmen. Das alles kann schnell zu Klagen oder gar einem Strafverfahren führen.

Außerhalb privater Grundstücke dürfen Drohnen allerdings grundsätzlich Aufnahmen machen. Das heißt, auf einem Feld oder in einem Park kann man als Passant nicht verlangen, dass ein Quadrocopter am Boden bleibt. Wer als Drohnenpilot dann allerdings gezielte Nahaufnahmen einzelner Personen auf Wegen und Plätzen veröffentlicht, verletzt deren Recht am eigenen Bild.

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Eine ganz wichtige Regel: Quadrocopter müssen stets auf Sicht geflogen werden, auch wenn eine Fernsteuerung per Video oder GPS je nach Ausstattung schon heute technisch möglich ist. Das heißt, der Pilot muss die Drohne immer vom Boden aus gut im Auge haben. Selbst bei idealen Bedingungen dürfte das bei einer Entfernung von 300 Metern und einer Höhe von 100 Metern nicht mehr der Fall sein.

Aber auch wer seine Drohne immer ordnungsgemäß steuert, ist damit im Falle eines Absturzes nicht aus dem Schneider. Der Drohnenpilot, bei Minderjährigen deren Aufsichtspersonen, müssen im Zweifel nämlich ganz normal Schadensersatz leisten.

(Quelle: ARAG SE / Foto: Deutsche Post AG)

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